Biergebote

01) Veranstaltung

Als Veranstaltung gilt das jährliche Zusammentreffen zum Zwecke des Verkostens von fünf ausgewählten Bierspezialitäten, bekannt als Lecker Bier Tasting (LBT).

Über Ausprägung, Dauer und Form der Veranstaltung entscheidet der Ausrichter. Weiterhin hat er dafür Sorge zu tragen, dass alle Biertaster der Veranstaltung beiwohnen können.

Eine physische vor-Ort-Veranstaltung ist einer virtuellen Veranstaltung gleichzusetzen. Im Falle einer virtuellen Veranstaltung hat der Ausrichter dafür zu sorgen, dass allen Biertastern die zu verkostenden Bierspezialitäten zur Verfügung stehen.

Der Ausrichter entscheidet über die Art, Form sowie den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Veranstaltung.

Die Kosten (1) einer Veranstaltung trägt der Ausrichter.

02) Ausrichter

Der Ausrichter organisiert die Veranstaltung und ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Der Ausrichter der jeweils nächsten Veranstaltung wird am Ende jeder Veranstaltung ausgewählt. Der Prozess der Auswahl obliegt dabei dem aktuellen Ausrichter. Der Auserkorene darf sich anschließend einen Companion aus der Runde der anwesenden Biertaster wählen, der ihn bei der Vorbereitung (und Durchführung) der nächsten Veranstaltung unterstützt, solange durch den derzeitigen Ausrichter noch keiner bestimmt wurde.

03) Veranstaltungsort

Die Wahl des Veranstaltungsortes obliegt dem Ausrichter. Sollte dem Ausrichter nicht das Hoheitsrecht über den Veranstaltungsort obliegen, ist den Anweisungen des Gastgebers Folge zu leisten.

04) Verkostung

Die Verkostung ist jener Bestandteil der Veranstaltung, in welchem die ausgewählten Bierspezialitäten verkostet werden.

Es müssen exakt fünf (2) Bierspezialitäten präsentiert und von allen Biertastern verkostet werden.

Die Bierspezialitäten sind dabei stets in angenehmer Trinktemperatur (3) zu servieren.

Der Konsum der Bierspezialitäten sollte muss dabei aus einem für eine Verkostung geeigneten Glas erfolgen. Über die Eignung eines Glases für die Verkostung entscheiden die anwesenden Biertaster in einer Konsensentscheidung. Sollte es zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen, obliegt des dem Ausrichter eine Entscheidung zu treffen.

Von einer Verkostung aus Flaschen oder Dosen ist abzusehen, dennoch muss jedem Biertaster jeweils der Inhalt einer Flasche (oder Dose) der zu verkostenden Bierspezialität zur Verfügung gestellt werden.

Die Auswahl der Bierspezialitäten obliegt dem Ausrichter.

Es ist nicht zwingend erforderlich, aber empfohlen, eine Bierspezialität bis auf den letzten Tropfen zu verkosten.

Die Verkostung sollte in entspannter Atmosphäre und ohne störende Einflüsse, wie Lärm oder Zigarettenrauch erfolgen. Sie darf jedoch durch, vom Ausrichter geplante Zwischensequenzen, das sogenannte Rahmenprogramm, sowie durch Pinkelpausen (4) unterbrochen werden.

05) Bierspezialitäten

Als Bierspezialität gilt Bier, welches nach dem deutschen oder bayrischen Reinheitsgebot ausschließlich aus den Zutaten Wasser, Hopfen und Malz sowie Hefe hergestellt wurde.

Außerdem als Bierspezialität gelten Biere, die vom Ausrichter als solche anerkannt wurden. Eine Rechtfertigung seitens des Ausrichters muss hier nicht erfolgen, es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Plörre verkostet wird.

06) Begleitbier

Der Konsum von Begleitbieren parallel zur Verkostung ist erlaubt und ausdrücklich erwünscht.

Jedem Biertaster sollten während der Verkostung wenigstens fünf Begleitbiere zur Verfügung stehen. Diese müssen jedoch ausdrücklich nicht in Gänze konsumiert werden.

Von weiteren Begleitgetränken, insbesondere alkoholischer Natur (Ausnahme: Wasser) ist während der Verkostung ausdrücklich abzusehen (5).

07) Speisen/Snacks

Zur Verkostung sollten Köstlichkeiten gereicht werden, die den Genuss der Bierspezialitäten unterstreichen. Dazu zählen z.B. Weißbrot, Salzbrezeln oder gesalzene Erdnüsse.

Weiterhin zählt es zu der Pflicht des Ausrichters, abhängig von der Dauer der Veranstaltung (6), mindestens eine sättigende Mahlzeit zu servieren.

08) Fristen

Die Veranstaltung muss bis spätestens zum 31. Dezember im nachfolgenden Kalenderjahr stattgefunden haben, andernfalls hat der Ausrichter die unter Strafen aufgeführten Konsequenzen zu tragen.

09) Rahmenprogramm

Es ist erwünscht die Veranstaltung durch eine ansprechende Präsentation der Bierspezialitäten sowie ein illustres Rahmenprogramm zu ergänzen.

Es sollte jedoch wenigstens ein Kampf zwischen zwei oder mehr Biertastern in traditionellen Kampfgewändern (7) ausgetragen werden.

10) Biertaster

Biertaster wissen eine Bierspezialität jederzeit zu schätzen, als solcher gelten: Jan, Lukas, Lukas, Lukas, Mailo, Michel, Nils, Philip, Simon, Steffen und Tom

11) Tradition

Die als Biertaster bekannten Personen sind Teil einer Tradition, die ein jährliches Zusammentreffen erfordert.

12) Bierwertung

Die verkosteten Bierspezialitäten sind während oder nach der Verkostung durch die Biertaster zu bierwerten. Hierfür obliegt es der Verantwortung der Biertaster eine möglichst objektive Bierwertung abzugeben.

Für die Bierwertung vergeben die Biertaster für die folgenden Kriterien jeweils 1 (schlecht) bis 5 (sehr gut) Punkte:

  • Geschmack
    • Schmeckt wie Pisse (schlecht)
    • Schmeckt lecker!
  • Geruch
    • Stinkt asozial
    • Riecht wie Engel
  • Bitterkeit/-heit/-nis
    • Brutal bitter
    • Eher gar nicht bitter
  • Süffigkeit (Trinkbarkeit)
    • Macht gar keinen Bock
    • Kann man saufen wie Wasser
  • Spritzigkeit
    • Abgestanden – prickelt gar nicht
    • Blubbert wie Bismarck Classic
  • Katerpotential
    • Direkt Kopfschmerzen beim ersten Schluck
    • Keine Kopfschmerzen in Sicht
  • Weiterempfehlung
    • Empfehle ich niemandem
    • Absolute Empfehlung
I) Anhang

(1) Soweit durch den Ausrichter nicht anders kommuniziert, werden die Kosten für eine Veranstaltung auf alle teilnehmenden Biertaster aufgeteilt.

(2) Der Ausrichter ist befugt nach Abschluss der Verkostung von fünf Bierspezialitäten, weitere Bierspezialitäten zur Verkostung zu reichen. Diese dürfen von allen Biertastern verkostet werden, eine Pflicht besteht jedoch nicht.

(3) Als Anhaltswert wird eine Temperatur zwischen sechs und acht Grad Celsius empfohlen. Grundsätzlich sollten die Bierspezialitäten nicht warm serviert werden, außer dies wird ausdrücklich von der Brauerei empfohlen.

(4) Jeder Biertaster darf, außer es ist vom Ausrichter anders festgelegt, im Laufe der Verkostung eine Pinkelpause anmelden.

(5) Eine Ausnahme darf für den Biertaster Mailo gemacht werden, der Bierspezialitäten von Natur aus eher abgeneigt ist.

(6) Ist die Veranstaltung als abendfüllend ausgelegt (bis 6 Stunden), muss neben den unter 07) aufgeführten Speisen/Snacks, keine weitere Verpflegung gereicht werden. Ab einer Dauer von sechs Stunden, ist wenigstens eine sättigende Mahlzeit zu servieren. Über die Art der Verpflegung entscheidet der Ausrichter.

(7) Als traditionelle Kampfgewänder gelten weiße Hosen und Jacken, die aus fester Baumwolle gefertigt und mit entsprechenden farbigen Gürteln zusammengehalten werden.

II) Strafen

a) Findet in einem Jahr keine Veranstaltung statt hat der Ausrichter allen Biertastern eine Entschädigung zu entrichten. Über die Ausprägung entscheiden die Biertaster in einer Konsensentscheidung.

b) Ist der Ausrichter in der Lage, bis zum Ende des Jahres, einen adäquaten, stichfesten und von allen Biertastern genehmigten Grund (z.B. globale Bierknappheit) für das Nicht-Stattfinden der Veranstaltung, nach Ablauf der Frist am 31. Dezember, vorzuweisen, wird die Strafe ausgesetzt. Der Ausrichter hat darauf zu achten, dass die Veranstaltung trotzdem bis zum Abschluss des ersten Quartals des Folgejahres stattfindet, um einer akuten Unterhopfung der Biertaster vorzubeugen.

III) Verbote & Zwänge

I) Es besteht ein grundsätzliches Eimerverbot.

II) Es besteht Hosenzwang. Dieser kann jedoch jederzeit durch den Ausrichter aufgehoben werden.